Die Schweiz gilt gemeinhin als Steuerparadies. Und tatsächlich liegt der Spitzensteuersatz bei gerade einmal 11,5 %. Dieser wird ab einem Einkommen von 843’000 CHF für Verheiratete fällig. Im Vergleich dazu: Die Steuerbehörden in Deutschland verlangen satte 42 % – und das schon ab 111.922 Euro bei Verheirateten und 57.919 Euro bei Alleinstehenden. Auch die Mehrwertsteuersätze liegen mit 7,7 % (Normalsatz), 2,5 % (reduzierter Satz) und 3,7 % (Sondersatz für Beherbergungsdienstleistungen) deutlich unter denen der Bundesrepublik. Ist die Schweiz also tatsächlich das oft zitierte Finanz-Eldorado?
Schweizer Sozialabgaben extrem gering
Lediglich 17 % mussten kinderlose Alleinstehende im Jahr 2017 von ihrem Bruttolohn an Vater Staat abdrücken (offizielle Zahlen der OECD). Erstaunlich wenig, wenn man den OECD-Staaten-Durchschnitt von 25,5 % betrachtet. In Deutschland sind es übrigens rund 40 %.
Allerdings muss mit einkalkuliert werden, dass die Lebenshaltungskosten in der Schweiz deutlich höher sind. Legt man einen Verbraucherpreisindex von 153 zugrunde, so liegen die Preise für Waren in der Schweiz in etwa 53 % über denen der BRD. Dem gegenüber steht hingegen wieder ein um 76 % höheres Einkommen.
Am Ende stehen die Schweizer also in jedem Fall besser dar. Rund 15 % mehr können sich die Eidgenossen im Vergleich zu Deutschen leisten.
Lohnt sich auswandern?
Ob sich der dauerhafte Umzug in die Schweiz rechnet, hängt sicherlich von den privaten Vermögensverhältnissen ab bzw. davon, ob man sofort einen Job in der Schweiz findet. Ist das Bankkonto prall gefüllt oder der Arbeitsvertrag bereits unterschrieben, steht dem Abenteuer prinzipiell nichts im Wege. Allerdings gibt es eine Reihe von Dingen zu beachten.
Krankenkasse
Wer in der Schweiz erwerbstätig ist, muss sich auch dort krankenversichern. Das Schweizer Krankenversicherungsgesetz (KVG) sieht eine obligatorische (verpflichtende) Grundversicherung vor. Zusatzversicherungen können optional abgeschlossen werden.
Auch Grenzgänger, also Personen, die zwar in Deutschland leben, aber in der Schweiz arbeiten, sind in der Schweiz versichert. Steuern zahlen Grenzgänger jedoch in Deutschland. Die Schweiz behält sich lediglich eine Quellensteuer in Höhe von 4,5 % ein. Diese wird automatisch vom Bruttolohn abgezogen.
Rente / Altersvorsorge
Ebenso wie die Beiträge zur Krankenversicherung zahlen Auswanderer oder Grenzgänger in die “Rentenkasse” der Schweiz ein. Verpflichtend ist die staatliche Vorsorge, die sich aus Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) zusammensetzt. Und zwar egal, ob man erwerbstätig (angestellt oder selbstständig) ist oder nicht.
Die Pflicht zur beruflichen Vorsorge greift ab einem Jahreslohn von 21’330 Franken. Selbstständige sind nicht pflichtversichert, können sich jedoch freiwillig in die Pensionskasse einkaufen. Auch steuerlich begünstigte private Vorsorgelösungen in der sog. Säule 3a (gebundene Vorsorge in der Schweiz) sind nach der Einwanderung möglich, sofern ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt wird. Einzahlungen in diese Zweig der Vorsorge mindern die Steuerlast bis zu einem jährlich zulässigen Gesamtbetrag.
Tipp: Es kann von Vorteil sein, nach der Auswanderung / Einwanderung auch in Deutschland weiterhin freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen.
Früheres Renteneintrittsalter
Während man in Deutschland mittlerweile bis 67 arbeiten muss, um die voll Rente zu erhalten, liegt das Renteneintrittsalter in der Schweiz bei 64 Jahren für Frauen und 65 Jahren für Männer.
Bei frühzeitiger Pensionierung ist auch in der Schweiz mit saftigen Abzügen zu rechnen – sowohl bei der staatlichen als auch bei der beruflichen Rente. In Einzelfällen ist jedoch auch ein vorzeitiger Bezug möglich (z. B. Bezug einer Invalidenrente, Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, Kauf von Wohneigentum).
Säule 3a Kapital (gebundene Altersvorsorge) kann hingegen schon fünf Jahr vor Erreichen des Renteneintrittsalters ordentlich (ohne Abzüge) bezogen werden.
Allgemeine Infos:
- Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat – allerdings Teil des Schengen-Raums. BürgerInnen der EU dürfen sich demnach frei in der Schweiz bewegen und niederlassen (Personenfreizügigkeit).
- Bei einem maximal 90-tägigen Aufenthalt reicht ein gültiges Einreisedokument.
- Nach 90 Tagen wird eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich.
- Unterschieden wird zwischen folgend Aufenthaltsgenehmigungen für Bürger von EU-/EFTA-Staaten:
- Ausweis L EU/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung)
- Ausweis B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung)
- Ausweis C EU/EFTA (Niederlassungsbewilligung
- Ausweis Ci EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit)
- Ausweis G EU/EFTA (Grenzgängerbewilligung)
Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen können direkt auf dem Online-Angebot der Schweizerischen Eidgenossenschaft beantragt werden.