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Umzug: Was ihr zwingend (in der alten Wohnung) renovieren müsst

Ihr plant, eure aktuelle Wohnung gegen eine neue einzutauschen? Dann solltet ihr unbedingt wissen, welche Pflichten ihr als Mieter hinsichtlich der Renovierung eurer aktuellen, bald “alten” Wohnung habt. Wir klären auf.

Inhalt

    Wohnung vor Auszug renovieren? Mietvertrag beachten!

    Das Wichtigste: Schaut euch genau an, was im Mietvertrag steht. Nur, wenn darin keine konkreten Abweichungen von der Norm vereinbart wurden, gilt das allgemeine Mietrecht. Und das besagt u.a.:

    1. Als Mieter seit ihr NICHT dazu verpflichtet, die Wohnung frisch zu streichen. 
    2. Auch für die Beseitigung von Gebrauchsspuren seid ihr nicht verantwortlich, wenn nicht ausdrücklich und rechtswirksam dazu etwas im Mietvertrag steht.

    Das hier beschriebene ist allerdings die Ausnahme. Denn selbst Standardmietverträge beinhalten entsprechende Klauseln.

    Unser Tipp: Lest nicht nur den Mietvertrag, sondern haltet vor oder nach der Kündigung eurer Wohnung unbedingt mit eurem Vermieter Rücksprache.

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    Vorsicht bei individuellen Wandfarben und Bohrlöchern

    Nehmen wir an, es wurde nichts Individuelles vereinbart, so seid ihr dennoch nicht gleich aus dem Schneider. So sieht das Mietrecht beispielsweise vor, dass die Wände bei Wohnungsübergabe in einer neutralen Wandfarbe gestrichen sein müssen. Knalliges rot? Geht nicht. Quietschgelb? Auch nicht erlaubt. Ausnahme: Ihr vereinbart mündlich oder schriftlich mit euren Nachmietern, dass der Status Quo, also die aktuelle Wandfarbe, “übernommen” wird. Im Übrigen müsst ihr auch Bohrlöcher wieder schließen und alles in den Ursprungszustand zurückversetzen. Dies bestätigt zum Beispiel ein Urteil des Landgerichts Wuppertal (Urteil vom 16.07.2020, Az.: 9 S 18/20).

    Zusammengefasst: 

    • Bohrlöcher / Dübellöcher sind zwingend zu schließen. 
    • Knallige Wandfarben sind mit einer neutralen Farbe (weiß) zu überstreichen.

    Große bauliche Veränderungen? Meist Rückbau notwendig!

    Kleine Löcher und individuelle Wandfarben sind schnell ausgebessert. Etwas schwieriger wird es bei größeren baulichen Veränderungen - zum Beispiel, wenn ihr auf eigene Faust ein neues Waschbecken oder einen anderen Spiegelschrank eingebaut habt. Wie so oft, solltet ihr unbedingt das Gespräch mit den Vermietern suchen. Bestenfalls habt ihr das bereits getan, als ihr die Veränderung während eurer Mietzeit vorgenommen habt. 

    Grundlegend gilt (sofern keine individuellen Absprachen bestehen): 

    Ihr müsst die Wohnung in den Zustand zurückversetzen, in dem sich diese beim Einzug befunden hat. Streng genommen müsst ihr (in dem oben genannten Beispiel) also den neuen gegen den alten Spiegelschrank austauschen und das alte Waschbecken wieder einbauen. Aber wie gesagt: Ein kurzes Telefonat mit den Vermietern ist meistens Gold wert und löst vermeintliche Unklarheiten im Handumdrehen. 

    Auszug: Was ist sonst noch zu beachten?

    Kündigen, Nachmieter suchen (oder auch nicht), Umzugsunternehmen beauftragen, Nachsendeauftrag erteilen, bei der Stadt bzw. Gemeinde ummelden und so weiter: Das Renovieren der Wohnung beim Umzug ist nur einer von zahlreichen Punkten, die es zu beachten gilt. Wir empfehlen euch dazu eine PDF-Umzugscheckliste zum Download - so vergesst ihr garantiert nichts und seid bestens vorbereitet.

    Auf einen Blick: 

    1. Neuen Mietvertrag unterschreiben
    2. drei Monate im Voraus kündigen
    3. ggfs. Nachmieter suchen
    4. alte Wohnung ausräumen (Möbel umziehen) und renovieren
    5. Belege für Umzugskosten aufbewahren (oft steuerlich absetzbar)
    6. neue Wohnung beziehen
    7. Schlüsselübergabe für alte Wohnung

    Mängel und Schäden: Dürfen Vermieter Kaution einbehalten?

    Die Mietkaution dient den Vermietern in erster Linie als Sicherheit, wenn ihr euren Mietzahlungen nicht nachkommt. Ob die Kaution bei nicht beseitigten Mängeln einbehalten werden darf, muss individuell bewertet werden. Grundsätzlich dürfen Vermieter die Mietkaution nur für Ansprüche aus dem Mietvertrag verwenden (BGH 2012 Az.: VIII ZR 36/12). Es darf auch nicht pauschal die gesamte Kaution einbehalten werden, sondern nur der Teil, der für die Behebung der Schäden notwendig ist.

    Tipp: Achtet unbedingt darauf, das Übergabeprotokoll, welches ihr bestenfalls beim Einzug erstellt habt, vorzulegen. Oft waren Schäden bereits bei eurem Einzug bekannt. Ihr habt an dieser Stelle selbstverständlich nicht die Pflicht, diese Schäden zu beheben.

    Und selbst, wenn neue Schäden hinzugekommen sind, gilt: Mieter dürfen nur für Schäden haftbar gemacht werden, die mutwillig oder aus Unachtsamkeit entstanden sind. Durch normalen Gebrauch (die vertragsgemäße Nutzung) der Mietsache entstandenen Schäden müssen ausdrücklich NICHT behoben werden.

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