Ihr seid neben eurem Hauptjob noch anderweitig erwerbstätig oder verdient euch als Schüler oder Studenten in der Ferienzeit etwas dazu - arbeitet vielleicht sogar dauerhaft nebenher? Dann solltet ihr euch unbedingt mal mit dem Thema Steuern auseinandersetzen. Denn manchmal verschenkt ihr richtig Geld, wenn ihr keine Steuererklärung macht. Grundlegend gilt: Etwas von den Steuern zurückholen lässt sich natürlich nur, wenn man auch Steuern zahlt. Werfen wir mal gemeinsam einen Blick auf verschiedene Szenarien.
Wichtig: Dieser Artikel stellt keine Steuerberatung dar. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Wenn ihr auf Nummer sicher gehen möchtet, solltet ihr Rücksprache mit einer Steuerkanzlei und / oder eurer zuständigen Finanzbehörde halten.
Situation #1: Ein Minijob bis 520 Euro monatlich (alleine oder neben Hauptjob)
Wenn ihr in einem sogenannten Minijob arbeitet, führt der Arbeitgeber meistens pauschal 2 % Steuern (unabhängig von eurem Lohn) an die Minijob-Zentrale ab. Eine Steuererklärung braucht ihr nicht abgeben, sofern ihr nicht noch andere Einkünfte habt oder bereits verheiratet und zusammen veranlagt seid. Zurückholen könnt ihr euch also eher nichts.
Das Besondere am Minijob: Die Einkünfte aus einem solchen Beschäftigungsverhältnis werden nicht auf die Einkünfte aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung angerechnet. Wenn ihr also ein ganz normales Teil- oder Vollzeitgehalt bekommt und zusätzlich noch woanders in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis arbeitet, wird einfach ausgedrückt nur der Hauptjob regulär (individuell auf Basis des Einkommens und euer Steuerklasse) besteuert. Die maximal 520 Euro pro Monat aus dem Minijob bleiben für euch steuerfrei.
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Situation #2: Zwei Minijobs (alleine oder mit Hauptjob)
Bei zwei Minijobs werden die Einkünfte addiert. Übersteigt das Gesamtgehalt aus mehreren Minijobs die 520-Euro-Grenze, wird der gesamte Lohn ganz regulär steuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine pauschale Besteuerung wie bei nur einem Minijob wäre nicht mehr möglich. Habt ihr zusätzlich noch einen Hauptjob, fließt der Verdienst aus den beiden Minijobs natürlich mit in euer jährliches Gesamteinkommen ein.
Obwohl ihr dann die Kosten für die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung vom Lohn abgezogen bekommt, müsst ihr noch nicht zwingend Steuern zahlen: Der Steuerfreibetrag (also das Geld, das ihr verdienen dürft, ohne Lohnsteuer/Einkommenssteuer zahlen zu müssen), liegt 2023 bei 10.908 Euro pro Jahr, also 909 Euro monatlich. Es lohnt sich also, eine Steuererklärung zu machen.
Situation #3: Eine kurzfristige Beschäftigung
Ihr arbeitet wirklich nur während der Ferien oder in der Saison? Dann könnte es sich um eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung (ebenfalls eine Form des Minijobs) handeln. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass es nicht eure Hauptbeschäftigung ist (also ihr Schüler, Student, Rentner, Selbstständig oder in einem Hauptjob beschäftigt seid).
Zudem darf die kurzfristige Beschäftigung während eines gesamten Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern. Wenn ihr z. B. an drei Monaten im Jahr an fünf Tagen die Woche arbeitet, gibt es kein Problem. Vorteil: Ihr könnt in der Zeit bis zu 150 Euro pro Arbeitstag “steuerfrei” verdienen. Die monatliche 520-Euro-Grenze gilt in diesem Fall nicht.
Solltet ihr diese Grenzen überschreiten oder grundlegend als normale Arbeitskraft angemeldet sein, so ist der "Saisonjob" ganz normal steuer- und sozialversicherungspflichtig. Heißt: Das Gehalt fließt in euer Gesamteinkommen ein und der Arbeitgeber entrichtet die Sozialabgaben und Lohnsteuern automatisch. In diesem Fall solltet ihr eine Steusererklärung machen, um zu viel gezahlte Steuern zurückzufordern.
Situation #4: Ein 520-Euro-Job + kurzfristige Beschäftigung
Jackpot: Ihr dürft ohne Einschränkungen und ohne individuelle Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern zahlen zu müssen, einen 520-Euro-Minijob sowie eine kurzfristige Beschäftigung (ebenfalls eine Art Minijob) gleichzeitig ausüben. Das gilt prinzipiell auch, wenn ihr zwei Minijobs mit Verdienstgrenze und noch eine kurzfristige Beschäftigung habt. Zwar werden die dauerhaften (also nicht zeitlich begrenzten) 520-Euro-Minijobs wie bereits oben beschrieben addiert und regulär besteuert, nicht jedoch die kurzfristige Beschäftigung. Das dort verdiente Gehalt bleibt also immer “steuerfrei”.
Situation #5: zwei oder mehrere steuer- bzw. sozialversicherungspflichtige Jobs
Weil sich der Begriff “Nebenjob” nicht unbedingt klar definieren lässt, wollen wir auch dieses Szenario anführen. Geht ihr zwei sozialversicherungspflichtigen bzw. unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitsverhältnissen nach, so wird euer gesamtes Einkommen zur Berechnung der Steuern herangezogen. Das gilt auch, wenn ihr Selbstständig (also nicht sozialversicherungspflichtig, aber dafür steuerpflichtig) beschäftigt seid. In diesem Fall ist es freilich zwingend notwendig, eine Steuererklärung zu erstellen.
Wann muss bzw. sollte ich eine Steuererklärung abgeben?
Ist einer eurer Jobs (oder sind mehrere) steuer- und sozialversicherungspflichtig, führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer automatisch ans Finanzamt ab. Verdient ihr aufs Jahr gerechnet aber maximal den Steuerfreibetrag, so habt ihr Anrecht auf eine komplette Rückerstattung der einbehaltenen Steuern. Das ist besonders für Ferienjobber in steuer- und sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnissen interessant.
Außerdem können abzugsfähige Ausgaben (z. B. Werbungskosten, Fahrtkosten etc.) geltend gemacht werden, wenn ihr über dem Steuerfreibetrag verdient, die Lohnsteuer also berechtigterweise einbehalten wurde, ihr aber dennoch eine Rückerstattung erhalten möchtet.
Auch im Falle mehrerer steuerpflichtiger Jobs ist eine Steuererklärung abzugeben. Gleiches gilt bei Selbstständigkeit.
Tipp: Damit euch direkt mehr Netto vom Bruttolohn bleibt und ihr euch nicht alles im Folgejahr (mit der Steuererklärung) zurückholen müsst, empfiehlt sich in vielen Situationen ein sogenannter „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“. Diesen stellt ihr bei der zuständigen Finanzbehörde, also dem Finanzamt in eurem Landkreis. Allerdings seid ihr in diesem Fall dazu verpflichtet, im Folgejahr eine Steuererklärung abzugeben, damit eventuell unrechtmäßige Freibeträge rückwirkend von euch verlangt werden können. Es gibt aber eine Ausnahme: Keine Abgabepflicht besteht, wenn euer Jahresarbeitslohn bei Einzelveranlagung (nicht verheiratet) 12.174 Euro nicht übersteigt.
Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht u.a. in folgenden Fällen:
- eingetragener Freibetrag / Lohnsteuerermäßigungsantrag
- Erhalt von Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro
- steuerpflichtige Einkünfte von mehr als 410 Euro
- mehrere Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern
- Kapitalerträge, die nicht bereits über einbehaltene Abgeltungssteuer versteuert wurden
- bei Steuerklasse 5 oder 6
- bei bestehender Selbstständigkeit
In folgenden Fällen ist die Abgabe einer Steuererklärung freiwillig:
- nur ein Angestelltenverhältnis (Einbehalt der Lohnsteuer durch Arbeitgeber)
- Angestelltenverhältnis und ein Minijob
- nur Minijob
- Hauptjob (Angestelltenverhältnis) und kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis
- Hauptjob, Minijob und kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis
- Minijob und kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis
Info
Die freiwillige Abgabe der Steuererklärung lohnt sich in der Regel erst ab Werbungskosten von mehr als 1.200 Euro oder hohen Sonderausgaben, Handwerkerkosten im eigenen Haushalt sowie außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Krankheits-, Pflegekosten, Unterhalt, Beerdigungskosten).
Außerdem lohnt es sich, im Falle eines sozialversicherungspflichtigen Ferienjobs (kein Minijob bzw. keine “kurzfristige Beschäftigung” im Sinne der Definition), bei dem ihr weniger als den Steuerfreibetrag verdient habt, die Steuererklärung abzugeben.
Der Steuerfreibetrag liegt 2023 bei 10.908 Euro pro Jahr
Und was ist mit der Sozialversicherung?
Die Sozialversicherungssystem sichert Arbeitnehmer gegen Arbeitslosigkeit (Arbeitslosenversicherung), Krankheit (Krankenversicherung), Pflegebedürftigkeit (Pflegeversicherung), Invalidität, Arbeitsunfall und Berufskrankheit (Unfallversicherung) sowie dem Alter (Rentenversicherung) ab.
In Deutschland unterscheidet man zwischen sozialversicherungspflichtigen und nicht-sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen:
- Alle Beschäftigungen, bei denen es sich nicht um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt (520-Euro-Minijob sowie kurzzeitige Beschäftigung) sind sozialversicherungspflichtig. Die Beiträge werden ebenso wie die Lohnsteuer direkt vom Lohn einbehalten.
- Selbstständige sowie Beamtinnen und Beamte, mithelfende Familienangehörige sind ebenso wie Berufs- und Zeitsoldaten sowie geringfügig Beschäftigte nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Das bedeutet: Euer Gehalt kann steuerpflichtig sein, auch ohne dass euer Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist.
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